ArbGG § 46a – Mahnverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 46a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Für das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Mahnverfahren einschließlich der maschinellen Bearbeitung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
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