ArbGG § 48 – Rechtsweg und Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 48 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1.Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.2.Der Beschluß nach § 17a Abs.
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