ArbGG § 50 – Zustellung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 50 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs.
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