ArbGG § 51 – Persönliches Erscheinen der Parteien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 51 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und Tonübertragung.
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