ArbGG § 54 – Güteverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 54 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern.
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