ArbGG § 58 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 58 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
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