ArbGG § 59 – Versäumnisverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 59 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
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