ArbGG § 61a – Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 61a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen. (2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
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