ArbGG § 66 – Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 66 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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