ArbGG § 67 – Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 67 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs.
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