ArbGG § 69 – Urteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 69 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs.
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