ArbGG § 72 – Grundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 72 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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