ArbGG § 72a – Nichtzulassungsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 72a ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen.
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