ArbGG § 76 – Sprungrevision
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 76 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen.
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