ArbGG § 77 – Revisionsbeschwerde
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 77 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend.
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