ArbGG § 79
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 79 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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