ArbGG § 80 – Grundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 80 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.
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