ArbGG § 81 – Antrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 81 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden.
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