ArbGG § 83 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 83 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
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