ArbGG § 87 – Grundsatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 87 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt.
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