ArbGG § 94 – Einlegung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 94 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
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