ArbGG § 95 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 95 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
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