ArbGG § 96 – Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 96 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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