ArbGG § 100 – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 100 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der Vorsitzende allein.
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