ArbGG § 103 – Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 103 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.
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