ArbGG § 104 – Verfahren vor dem Schiedsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 104 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts.
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