ArbGG § 105 – Anhörung der Parteien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 105 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich.
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