ArbGG § 106 – Beweisaufnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 106 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen.
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