ArbGG § 72b – Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 72b ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
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