ArbGG § 55 – Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 55 ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein 1.bei Zurücknahme der Klage;2.bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;3.bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;4.bei Säumnis einer Partei;4a.über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;5.bei Säumnis beider Parteien;6.über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;7.über die örtliche Zuständigkeit;8.über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;9.wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;10.bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;11.im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
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