ArbGG § 46f – Formulare; Verordnungsermächtigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchArbGG
- Zitierweise§ 46f ArbGG
- Stand02.07.1979
- FundstelleBGBl I 1953, 1267
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.