InsO § 2 – Amtsgericht als Insolvenzgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 2 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen.
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