InsO § 5 – Verfahrensgrundsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 5 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.