InsO § 8 – Zustellungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 8 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs.
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