InsO § 10 – Anhörung des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 10 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
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