InsO § 11 – Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 11 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit steht insoweit einer juristischen Person gleich.
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