InsO § 12 – Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 12 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1.des Bundes oder eines Landes; 2.einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt. (2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr.
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