InsO § 16 – Eröffnungsgrund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 16 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
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