InsO § 23 – Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 23 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Beschluß, durch den eine der in § 21 Abs. 2 Nr.
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