InsO § 27 – Eröffnungsbeschluß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 27 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
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