InsO § 28 – Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 28 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
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