InsO § 32 – Grundbuch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 32 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in das Grundbuch einzutragen: 1.bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; 2.bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, daß ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. (2) Soweit dem Insolvenzgericht solche Grundstücke oder Rechte bekannt sind, hat es das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung zu ersuchen.
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