InsO § 36 – Unpfändbare Gegenstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 36 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs.
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