InsO § 37 – Gesamtgut bei Gütergemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 37 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut von einem Ehegatten allein verwaltet und über das Vermögen dieses Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet, so gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse. Eine Auseinandersetzung des Gesamtguts findet nicht statt.
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