InsO § 38 – Begriff der Insolvenzgläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 38 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
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