InsO § 40 – Unterhaltsansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 40 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.
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