InsO § 41 – Nicht fällige Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 41 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen.
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