InsO § 42 – Auflösend bedingte Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.