InsO § 42 – Auflösend bedingte Forderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 42 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
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