InsO § 46 – Wiederkehrende Leistungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 46 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des in § 41 bezeichneten Zwischenzinses zusammengerechnet werden. Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 45 Satz 1 entsprechend.
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