InsO § 53 – Massegläubiger
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 53 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
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